Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) tritt am 1. Juni 2015 in Kraft. Der vollständige Titel lautet: „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV)“
Informationen zur neuen BetrSichV bietet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Die Novelierung der BetrSichV bringt für Unternehmen weitreichende Änderungen der bestehenden Vorschriften mit sich.
Wesentliche Änderungen sind:
- Die Gefährdungsbeurteilung als zentrales Element für die Festlegung von Schutzmaßnahmen gilt nunmehr auch für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Das im Ausschuss für Betriebssicherheit dazu bisher gewählte verordnungswidrige Konstrukt der „sicherheitstechnischen Bewertung“ wird obsolet.
- Die materiellen Anforderungen werden beibehalten, jedoch als Schutzziele formuliert. Sie gelten künftig gleichermaßen für Arbeitsmittel und für überwachungsbedürftige Anlagen, bei denen ausschließlich Dritte gefährdet sind. Sie gelten gleichermaßen auch für alte, neue und selbst hergestellte Arbeitsmittel, so dass es keiner besonderen, bisher strittigen, Bestandsschutzregelung bedarf. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich selbst entscheiden, ob ggf. Nachrüstmaßnahmen erforderlich sind.
- Die Arbeitgeberpflichten bei der Bereitstellung und Prüfung binnenmarktkonformer Arbeitsmittel werden klarer gefasst; die bisher strittige Unterscheidung zwischen Änderung und wesentlicher Veränderung entfällt.
- Die Prüfpflichten für besonders prüfpflichtige Arbeitsmitteln und Anlagen werden in Anlehnung an die vor 2002 geltenden Einzelverordnungen anlagenbezogen zusammengefasst und übersichtlich in Anhängen zur Verordnung dargestellt. Mit einem weiteren Anhang wird konzeptionell die Möglichkeit eröffnet, vom Ausschuss für Betriebssicherheit neu identifizierte besonders prüfpflichtige Anlagen mit minimalem Aufwand in die Verordnung aufzunehmen. Weiterhin wird die bisher fehlende Zielbestimmung von Prüfungen beschrieben.
- Doppelregelungen bei der Prüfung von Arbeitsmitteln werden beseitigt.
- Die Möglichkeit, besonders prüfpflichtige Anlagen anstelle einer externen Zugelassenen Überwachungsstelle durch den Arbeitgeber / Betreiber in eigener Verantwortung zu prüfen, wird erweitert.
- Die bisher missverständlich umgesetzten Prüfpflichten der Richtlinie 1999/92/EG im Explosionsschutz werden rechtlich einwandfrei ausgestaltet,
- Für Aufzüge wird eine Prüfplakette – vergleichbar mit der KFZ- Prüfplakette – verpflichtend eingeführt. Damit soll verhindert werden, dass die Durchführung von Aufzugsprüfungen versäumt wird.
- Aufzeichnungen über Prüfungen sind künftig auch in elektronischer Form möglich.
- Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, mit denen aktuellen Unfallschwerpunkten (Instandhaltung, Montage, Installation, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulation von Sicherheitseinrichtungen) entgegengewirkt werden kann.
- Bei Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln mit einer geringen Gefährdung kann der Arbeitgeber bestimmte Erleichterungen in Anspruch nehmen.
- Es werden besondere Anforderungen aufgenommen, die den Zielen der Bundesregierung zur alters- und alternsgerechten Arbeit (demografischer Wandel), zur Verringerung psychischer Belastungen sowie zur ergonomischen Gestaltung der Arbeit dienen.
- Die partielle Doppelregelung zum Explosionsschutz in der BetrSichV 2002 wird beseitigt. Dazu wird die Gefahrstoffverordnung geändert. Dabei werden Missverständnisse hinsichtlich einer zusätzlichen und eigenständigen Dokumentation speziell für den Explosionsschutz ausgeräumt. Da die Explosionsgefährdung primär vom Gefahrstoff ausgeht, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen zum Explosionsschutz nunmehr ausschließlich nach der Gefahrstoffverordnung.